Einleitung

Die Migration von qualifizierten Pflegefachkräften aus Drittstaaten nach Deutschland ist ein komplexes Unterfangen, das von verschiedenen gesetzlichen Regelungen und Verfahren geprägt ist. Dieser Artikel bietet eine umfassende Übersicht über die verschiedenen Einreisemöglichkeiten, die Ihnen zur Verfügung stehen, und beleuchtet die jeweiligen Verfahren im Detail.

Aufenthaltstitel und Visum: Die Grundlagen

Bevor Sie als Pflegefachkraft aus einem Drittstaat nach Deutschland einreisen können, benötigen Sie ein Visum, das auf der Grundlage eines Aufenthaltstitels ausgestellt wird. Dieser Aufenthaltstitel wird Ihnen gemäß § 18 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zum Zweck der Erwerbstätigkeit verliehen.

Anerkennungsverfahren

Vor der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit in Deutschland ist es unerlässlich, ein Anerkennungsverfahren gemäß Kapitel 3.4 des AufenthG zu durchlaufen. Sollte Ihre Qualifikation nicht unmittelbar anerkannt werden, können Sie vorerst für die Teilnahme an einer Anerkennungsmaßnahme einreisen. In diesem Fall wird Ihnen ein vorübergehender Aufenthaltstitel gemäß § 16d AufenthG ausgestellt.

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) bietet seit März 2020 die Möglichkeit, das Einreiseverfahren durch ein sogenanntes „Beschleunigtes Fachkräfteverfahren“ gemäß § 81a AufenthG zu beschleunigen. Dieses Verfahren wird durch die Ausländerbehörde koordiniert und gebündelt, die auch für die Überprüfung aller Voraussetzungen und die Einleitung des Anerkennungsverfahrens zuständig ist.

Fristen und Voraussetzungen

Die beteiligten Behörden sind an relativ kurze Fristen gebunden, die jedoch nur bei Vorliegen aller notwendigen Unterlagen eingehalten werden müssen. In der Regel dauert das beschleunigte Fachkräfteverfahren nicht länger als vier Monate.

Alternativen zum beschleunigten Fachkräfteverfahren

Neben dem beschleunigten Verfahren gibt es zwei weitere Einreisemöglichkeiten:

  1. Reguläres Einreiseverfahren nach §§ 18 bzw. 16d AufenthG: Hier werden die Anträge nicht zentral bei der Ausländerbehörde gestellt, und die Fristen für die beteiligten Behörden sind deutlich umfangreicher.
  2. Einreise auf Grundlage von Vermittlungsabsprachen mit der Bundesagentur für Arbeit nach §16d Abs. 4 AufenthG: Diese Option ermöglicht die Einreise im Rahmen von staatlich-organisierter Anwerbung und setzt kein abgeschlossenes individuelles Anerkennungsverfahren voraus.

Schlussfolgerung

Die Wahl des geeigneten Einreiseverfahrens hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich Ihrer Qualifikationen, der Verfügbarkeit eines Arbeitsplatzangebots und Ihrer persönlichen Umstände. Es ist daher ratsam, sich eingehend mit den verschiedenen Optionen und den damit verbundenen Anforderungen und Fristen auseinanderzusetzen.

Für weitere Informationen empfehlen wir die Ressourcen von „Make it in Germany“, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), sowie des IQ Netzwerkes.
Weitere Informationen zum beschleunigten Fachkräfteverfahren finden Sie auf der Homepage von „Make it in Germany”. Unterstützung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beim regulären Einreiseverfahren bietet auch die Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland. Ausführliche Infos des IQ Netzwerkes zur Einreise im Rahmen von Vermittlungsabsprachen finden sie hier: deutschsprachige Version oder englischsprachige Version. Weitere Informationen zum Familiennachzug finden Sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).

 

Quellen:

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